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Videoschutz – umfassende Informationen und Ergebnisgarantie

Verschwörung der Sicherheitsfirmen?

Und was werden Sie uns schon antun?

Wussten Sie, dass die Effektivität des Objektschutzes nicht durch Kameras oder Einsatzdienst bestimmt wird, sondern durch... den Vertrag, den Sie unterschreiben?

In diesem Artikel haben wir einige interessante Bestimmungen aus den Verträgen zusammengestellt, die Sicherheitsfirmen ihren Kunden zur Unterschrift vorlegen. Natürlich nur, um sich selbst zu schützen und nicht den Kunden.

Die meisten Sicherheitsdienste gehen davon aus, dass niemand die Vertragsbestimmungen genau prüft. Sie können dort also schreiben, was Sie wollen.

Inhalt
Wissen Sie, was Sie mit Ihrer Unterschrift akzeptieren?

Ein Vertrag einer Sicherheitsfirma enthält eine solche Bestimmung:

„Alle möglichen Maßnahmen der Mitarbeiter des Auftragnehmers bei Empfang eines Alarmsignals aus dem Objekt des Auftraggebers werden sofort ergriffen und der Einsatzdienst begibt sich auf dem kürzesten Weg zum angegebenen Ort. Die Ankunftszeit hängt von den Wetter- und Straßenbedingungen sowie von Ereignissen ab, auf die der Auftragnehmer keinen Einfluss hat, wie z.B. Verkehrsstörungen, Straßenreparaturen, andere Arbeiten oder Aktivitäten, die die Dauer der Fahrt beeinflussen.“

Daraus folgt, dass die Sicherheitsfirma sofort alle möglichen Maßnahmen ergreifen wird.

Also welche? Wer entscheidet, was möglich ist? Dafür ist der Vertrag doch da, oder? Und was, wenn der Vertrag nichts Konkretes enthält?

Dies ist nur eine Einführung. Denn dort heißt es weiter:

  • Regen kann den Einsatzdienst aufhalten,
  • Straßenreparaturen können ihn davon abhalten, weiterzufahren,
  • eigentlich hat alles Einfluss auf die Ankunftszeit, wenn es sich um “andere Arbeiten oder Aktivitäten, die die Dauer der Fahrt beeinflussen” handelt.

Der Dieb plündert also das „geschützte“ Grundstück und die Sicherheitsfirma sucht nach einer Umleitung und ist für nichts verantwortlich? Die eine oben zitierte Vertragsklausel entbindet die Sicherheitsfirma von der Haftung für die Tatsache, dass ein Plünderer auf dem von ihm überwachten Gelände zu schnell entkam. Und doch hätte er gnädig auf ihre Ankunft warten können. Bleibt nur noch die Frage: Was könnte der Einsatzdienst auch eigentlich tun? Sind sie stark und geschickt genug, um auf den Vorfall zu reagieren, oder hupen sie nur, um den Bösewicht durch ihre bloße Ankunft zu verscheuchen?

Was hat das mit dem Vertrag zu tun?

Aus dem Vertrag sollte klar hervorgehen, wofür der Auftraggeber zahlt.

Für die Ankunft? 30 Minuten Zwischenlandung (darauf kommen wir noch zurück)? Oder zahlen Sie für Netflix auf der Baustelle? Halten Sie das für einen Scherz? Dann schauen Sie sich ein anderes Beispiel an….

So lautet die Bestimmung einer Sicherheitsfirma zu diesem Thema:

“Vertrag Nr. … über die Erbringung der Videoüberwachungsdienste über einen Überwachungsturm”.

Es ist sehr einfach, einen solchen Vertrag einzuhalten. Haben wir die Überwachung eingeschaltet? Das haben wir. Dann zahlen Sie doch! Aber wofür? Für den Videoüberwachungsdienst. Doch was ist das Ergebnis dieser Überwachung? Nichts… Wer beobachtet und was beobachtet wird, ist nicht bekannt. Bekannt ist, dass der Kunde nichts davon hat. Und es kann sein, dass Sie als Auftraggeber dafür noch extra bezahlen müssen!

Ein solches Beispiel aus einem der Verträge:

“Bei technischen Problemen mit dem ordnungsgemäßen Funktionieren des CCTV-Turms, insbesondere beim Verlust der Verbindung zu diesem durch die Überwachungszentrale des Auftragnehmers, ergreift der Auftragnehmer die notwendigen und sofortigen Maßnahmen, um die Störung zu diagnostizieren und anschließend zu beheben. Die Vertragsparteien vereinbaren einstimmig, dass bei Eintritt des im vorstehenden Satz genannten Vorfalls bis zur Behebung der Störung die Präventions- und Kontrollfahrten des Einsatzdienstes das Ersatzschutzmittel sind, es sei denn, dass aus objektiven Gründen, z.B. schwieriger Zugang, zufällige Ereignisse, Mangel an einer ausreichenden Anzahl freier Einsatzdienste, ein solcher Dienst im Einzelfall nicht erbracht werden kann. Eine Ersatzsicherheitsmaßnahme wird eingesetzt, wenn es möglich ist, sie in dem Gebiet, in dem sich das geschützte Objekt befindet, zu organisieren und zu betreiben.”

Auch hier ist das Vorgehen der Sicherheitsfirma ganz klar definiert: Sie wird die notwendigen und sofortigen Maßnahmen ergreifen.

Also was? Es ist nicht klar, wer, wann, was oder wie? Aber warten Sie mal, wir haben die Zusicherung einer Präventions- und Kontrollfahrt! Uff… Das Gelände ist doch gesichert, Sie können auf die Reparatur warten. Aber Moment mal: Es sei denn, diese Dienstleistung kann in einem bestimmten Fall nicht erbracht werden! Aus objektiven Gründen, versteht sich. “Eine Ersatzsicherheitsmaßnahme wird eingesetzt, wenn es möglich ist, sie in dem Gebiet, in dem sich das geschützte Objekt befindet, zu organisieren und zu betreiben.“

Sie haben also ein Videosystem. Es bricht zusammen oder es gibt keine Verbindung. Nicht nur, dass die Reparatur laut Vertrag auf unbestimmte Zeit dauern kann, sondern bleibt das Objekt auch, laut dem Vertrag, den Sie unterschrieben haben, nun ohne jeden Schutz?

Aus objektiven Gründen?

Sie bekommen so viel, wie viel Sie bezahlen

Wissen Sie jetzt, warum diese Dienste so billig sind? Denn es entstehen der Sicherheitsfirma fast keine Kosten. Reine Ökonomie. Würde sie handeln, wenn der Bedarf besteht, müsste sie mehr Kosten aufwenden und der Preis wäre daher viel höher. 

Der Preis des „Schutzes“ ist von großer Bedeutung. Denn es sagt Ihnen sofort, was Sie erwarten können. Sie bekommen so viel, wie viel Sie bezahlen, und das ist fast nichts, wenn der Betrag gering ist. Und manchmal subventionieren Sie das Geschäft der Sicherheitsfirma! Sie wissen bereits, dass Sie sich auf Glück verlassen müssen, damit die Überwachung richtig funktioniert, denn wenn sie zusammenbricht, bleibt das Gelände meist ohne Schutz.

Moment, Moment, aber wozu sind Stromgeneratoren da? Hier ein kleiner Hinweis für die Uninformierten. Generatoren benötigen Kraftstoff zum Betrieb. Das bedeutet, dass sich jemand um diesen Kraftstoff kümmern muss. Wer? Nun, nicht der Sicherheitsdienst! Sie haben andere Dinge im Kopf, wie es in einem Vertrag heißt:

“Der Auftragnehmer überwacht den Kraftstoffstand im Stromgenerator und informiert den Auftraggeber über die Notwendigkeit, den Kraftstoffstand im Tank des Stromgenerators aufzufüllen. Der Auftragnehmer stellt den Kraftstoff zur Verfügung und trägt die Kosten für den Kraftstoff, der für den ordnungsgemäßen Betrieb des Stromgenerators erforderlich ist, um das Funktionieren des Überwachungssystems zu gewährleisten.”
Wenn Sie die Kraftstoffkosten für einen Generator, der einer Sicherheitsfirma gehört, schlucken können, wie wäre es dann mit diesem Fall? Ein Wochenende, ein langes Wochenende oder Feiertage. Kein Strom auf der Baustelle und dem Generator geht der Kraftstoff aus. Jemand muss kommen und den Kraftstoff nachfüllen. Oder sogar kaufen, und hier reicht ein Kanister nicht aus. Wer wird dies tun? Sicherlich niemand von der Sicherheitsfirma, denn die Sicherheitsfirma hat sich vertraglich abgesichert und kann das Problem der mangelnden Überwachung legal ignorieren.

Einer der Verträge fasst es folgendermaßen zusammen:

“Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden, die sich aus einer Fehlfunktion des Überwachungssystems ergeben, weil der Auftraggeber es versäumt hat, den Stromgenerator mit Kraftstoff zu versorgen.”
Ist das der richtige Weg? Wer schützt hier wen?

Sicherlich der Vertrag den Auftragnehmer, aber wer schützt die Baustelle zu diesem Zeitpunkt?

Nun ok, es ist möglich, den Mangel an Kraftstoff vorauszusehen und voll zu tanken. Vielleicht klappt es ja. Aber was ist mit Situationen, gegen die man sich nicht schützen kann? Zum Beispiel, wenn sich die Wetterbedingungen verschlechtern? 

Diese Situation wird in einem der Verträge wie folgt erklärt:

“Im Falle einer Störung des Kamerabildes, definiert als das Fehlen eines Bildes aufgrund von Niederschlag oder anderen physikalischen Faktoren, wird der Videoanalysedienst der gestörten Kamera ausgesetzt, bis der Niederschlag aufgehört hat oder die anderen physikalischen Faktoren beseitigt wurden. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die in der Reportkarte genannten Vertreter des Auftraggebers unverzüglich telefonisch über Schnee, Schlamm, Schmutz und andere Faktoren zu informieren, die das Bild der jeweiligen Kamera stören. Der Auftraggeber ergreift unverzüglich Maßnahmen, um das korrekte Bild der jeweiligen Kamera wiederherzustellen.“
Aber was ist, wenn es ein Wochenende oder Feiertage gibt und der Auftraggeber von der Baustelle nach Hause gefahren ist, es schneit, regnet, die Baustelle mehrere hundert Kilometer entfernt ist und die Herren vom Sicherheitsdienst in ihrem warmen Büro sitzen und rufen: Die Kamera muss gereinigt werden!
Wer arbeitet hier für wen?

Glauben Sie, dass es eine Ausnahme ist, dass die Sicherheitsfirma ihre Sicherheitsprobleme an den Kunden weitergibt?

Jetzt zeige ich Ihnen eine der interessanteren Bestimmungen, die besagt, dass auch ein Dieb zum Stehlen berechtigt sein muss:

“Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden, die sich aus der Fehlfunktion des Überwachungssystems infolge von Eingriffen in das Überwachungssystem durch nicht vom Auftragnehmer autorisierte Dritte ergeben”

Ein einfacher GPS-Störsender reicht aus, damit der Sicherheitsdienst seine Hände in Unschuld waschen kann! “Wir haben beobachtet und beobachtet und plötzlich war das Bild weg, weil die Verbindung abbrach, dann haben wir aufgehört zu beobachten.”

So ist es, wenn man einen Platz einfach nur beobachtet, ohne ihn zu schützen. Denn es ist hauptsächlich die Beobachtung, zu der sich die Sicherheitsfirmen verpflichten:

“Die Dienstleistung besteht darin, das Objekt durch Videobildanalyse zu überwachen (…). Unter Videobildanalyse versteht man insbesondere die Suche und Erkennung eines Eindringlings mit Hilfe der Bilder von den im Überwachungssystem installierten Kameras.

Wache und Erkennung von Eindringlingen. Dies ist ein Vertrag, der leicht einzuhalten ist. “Wir hielten Wache und erkannten.” Aha. Und es gibt keinen Grund, eine Entschädigung für den Diebstahl auf der Baustelle zu zahlen, denn dazu hat sich die Sicherheitsfirma ja nicht verpflichtet!

Diese Formulierung ist für den Versicherer, dessen Police die Sicherheitsfirma schützt, von großer Bedeutung, denn mit einer solchen Klausel sind die Vertragsbedingungen erfüllt, weil der Eindringling entdeckt wurde und keine Entschädigung fällig wird!

Was mag der durchschnittliche Kunde einer Sicherheitsfirma denken?

“Was kümmert mich der Versicherer, wenn ich einen Vertrag mit einer Sicherheitsfirma abschließe, sollen die sich doch um die Entschädigung kümmern.”

Es sei denn, wie in den Verträgen festgelegt:

“Der Auftraggeber verpflichtet sich, in jedem Schadensfall diesen zunächst dem Versicherer zu melden, mit dem er einen Versicherungsvertrag abgeschlossen hat.” “Die gerichtliche Feststellung der Haftung des Auftragnehmers kann nur nach einem vorherigen Abwicklungsverfahren durch den Versicherer oder ohne ein solches Verfahren erfolgen, wenn das Ereignis nicht von der Versicherung der Parteien gedeckt war.”

Bezahlen wir den Schaden aus unserer eigenen Police und müssen höhere Prämien zahlen?

Nicht immer:

„Der Auftragnehmer haftet für Schäden, die sich aus der schuldhaften Nicht- oder Schlechterfüllung des Vertragsgegenstandes durch den Auftragnehmer ergeben und nur für solche, die sich aus Ereignissen ergeben, die die Haftpflichtversicherung des Auftragnehmers betreffen. Der Auftragnehmer haftet gesamtschuldnerisch für den ihn belastenden Schaden bis zur Höhe der Haftpflichtversicherung, die er für seine Geschäftstätigkeit abgeschlossen hat, und der Auftraggeber verfolgt alle Ansprüche ausschließlich im Rahmen der in §8 Abs. 2 genannten Haftpflichtpolice des Auftragnehmers, von deren Inhalt und Umfang er sich Kenntnis verschafft hat. Der Auftraggeber erklärt, dass er vom Auftragnehmer für die in den vorstehenden Sätzen genannten Schäden keine zusätzliche Entschädigung verlangen wird, die über den Umfang der vereinbarten Haftung, d.h. über die Haftpflichtversicherung des Auftragnehmers hinausgeht.”

Jetzt überlegen wir uns mal, die Sicherheitsfirma “schützt” viele Objekte. Es gibt mehrere Diebstähle, und die Zahlung erfolgt aus einem Pool der Versicherungssumme. Und was, wenn dieser Betrag zu niedrig ist?

Nichts. Nach einer solchen Vertragsklausel steht dem „geschützten“ Unternehmen nichts zu. Der Auftraggeber darf die Zahlung an den Auftragnehmer nicht zurückhalten, weil Schadensersatzansprüche gegen den Auftragnehmer geltend gemacht wurden, und darf die Beträge der geltend gemachten Schadensersatzansprüche nicht von den Rechnungsforderungen abziehen. Darüber hinaus ist in diesem Vertrag festgelegt, dass der Auftraggeber verpflichtet ist, alle Ansprüche direkt gegenüber dem Versicherer geltend zu machen!

Warum ist es so schwierig, eine Entschädigung vom Versicherer zu erhalten?

Die Versicherer sind nicht sehr entschädigungsfreudig und können solche Fallen in ihre AGB aufnehmen, wie die Forderung nach einem festen Mauerzaun, verstanden als ein fest mit dem Boden verbundener, stabiler, dauerhafter Zaun auf der geschützten Baustelle. Wer einen solchen Zaun auf der Baustelle hat – hat die Chance, dass die Versicherungsleistung gezahlt wird. Wer keinen hat, kann damit rechnen, dass der Anspruch jedes Mal abgelehnt wird, so die Bestimmung in den AGB.

Und wenn der Versicherer keinen Grund findet, die Zahlung der Entschädigung zu verweigern, wird er zumindest den Betrag der Entschädigung um den Selbstbehalt reduzieren. In einem der Verträge wird er auf 10% der Versicherungssumme festgelegt, jedoch nicht unter 2.000 PLN. Das bedeutet, dass für Schäden, die unter diesem Wert liegen, keine Entschädigung gezahlt wird, während Schäden, die diesen Betrag übersteigen, um diesen Betrag gekürzt werden.

Auch die Sicherheitsfirmen haben ihre Haken.

Laut einer Vertragsklausel genügt beispielsweise das Fehlen einer Überweisungsbestätigung oder ein Zusammenbruch des Bankensystems, um den Schutz sofort zu verlieren, wenn man es am wenigsten erwartet:

“Im Falle eines Zahlungsverzugs für erbrachte Dienstleistungen hat der Auftragnehmer das Recht, den Vertrag sofort zu kündigen, ohne den Auftraggeber zur Zahlung aufzufordern”.

Die Sicherheitsfirma räumt sich das Recht ein, den Vertrag jederzeit und ohne klar definierte Kriterien zu kündigen.

Zum Beispiel, weil die Suppe zu salzig war:

„Der Auftragnehmer hat das Recht, den Vertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen, wenn er aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, nicht in der Lage ist, die im Vertrag angegebenen Leistungen zu erbringen.“
Wer weiß schon, was die Gründe, die er nicht zu vertreten hat, sind?

Ist nicht bekannt.

Sicher ist, dass jede Ausrede ausreicht, um einen Anruf von der Sicherheitsfirma zu erhalten: Wir machen Schluss, von nun an schützt Sie niemand mehr!

Außerdem gilt in diesem Fall das alte polnische Sprichwort: Ob sie steht oder liegt, muss die Kasse der Sicherheitsfirma stimmen:

“Im Falle einer vorzeitigen Kündigung des Vertrags durch den Auftragnehmer kann der Auftragnehmer dem Auftraggeber einen Betrag in Rechnung stellen, der der Kündigungsfrist entspricht, als ob der Vertrag ordentlich gekündigt worden wäre.”

Dies sind natürlich nicht alle Beispiele dafür, wie Sicherheitsfirmen Verträge gestalten, um ihre eigenen Interessen und nicht die der Auftraggeber zu schützen. Ich hoffe, dass Ihr nächster Vertrag mit einer Sicherheitsfirma fair und konkret sein wird. Denn er bestimmt wirklich, wofür Sie die Sicherheitsfirma auch bezahlen. Und vielleicht kommt Ihnen eine Frage in den Sinn:

Gibt es auf dem polnischen Markt überhaupt eine Sicherheitsfirma, die ihre Verträge nicht mit Haken versieht, sondern Sie ehrlich und konkret über den Umfang ihrer Leistungen informiert?

Nun, es gibt eine. Storm Gray Unit.

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